Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.

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